Deutsche Türkei Zeitung

BGH stärkt Rechte von Flugreisenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Verspätungen, durch die ein Reisender seinen Anschlussflug verpasst, Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Strecke besteht und nicht nur für einen Teil (Az: Xa ZR 15/10).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seiner Ehefrau im Mai 2005 von Berlin über Amsterdam auf eine Karibikinsel fliegen wollte. Angeblich wegen Nebels zog die niederländische Fluggesellschaft KLM die Flugscheine für die erste Strecke ein und gab neue für einen Flug am nächsten Tag aus. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später an seinem Zielort an und hatte dadurch Terminprobleme mit einem gebuchten Segeltörn.

Die KLM wollte dem Paar keine Entschädigung zahlen. Ihrer Argumentation nach musste der Flug nach Amsterdam wegen schlechten Wetters, also höherer Gewalt, gestrichen werden. Allenfalls hielt die KLM eine Zahlung von 250 Euro für diese erste Strecke für möglich.

Der Anwalt des Fluggastes warf der KLM vor, das Wetter als Grund nur vorzuschieben, um einen unrentablen Flug mit wenigen Passagieren ausfallen zu lassen. "Es ist billiger, die Leute umzubuchen, als sich auf die Suche nach Alternativen zu machen", sagte er.

Der BGH stellte klar, dass den Reisenden schon wegen der Annullierung des Fluges von Berlin nach Amsterdam eine Entschädigung für die gesamte Strecke - 600 Euro pro Person - zusteht. Für die Höhe der Zahlung sei nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt, entschied der BGH. Der Senat sah es nicht als erwiesen an, dass die KLM alles getan hat, um das Flugzeug doch noch starten zu lassen.

Nach der seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechteverordnung stehen Fluggästen - je nach Distanz und Dauer der Verspätung - pauschale Zahlungen von 250, 400 oder 600 Euro zu. Nur wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, müssen die Fluggesellschaften nicht zahlen. Der BGH sah keine Veranlassung, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die bisherige europäische Rechtsprechung zu diesem Bereich sei ausreichend. (15.10.2010)

Text: Dietmar Pedersen / Bilder: Dietmar Pedersen