Deutsche Türkei Zeitung

Schlechte Reisezeit ist kein Mangel

Urlauber müssen damit rechnen, dass der Flug in der Nacht stattfindet, wenn bei einer Pauschalreise keine verbindliche Reisezeit vereinbart wurde. Eine ungünstige Reisezeit rechtfertigt keinen Rücktritt von der Reise, urteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 173 C 23180/10). Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug in die Türkei gebucht. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug um 22.30 Uhr starten sollte. Die Ankunft war für 2.30 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Daraufhin wollte er den Flug umbuchen, was der Reiseveranstalter jedoch ablehnte. Der Mann stornierte die Reise, forderte seine Anzahlung zurück und verlangte Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Die Richter gaben allerdings dem Reiseveranstalter Recht. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, befanden sie. Die unkomfortablen Reisezeiten seien den Klägern zuzumuten. Um genug Schlaf zu finden, hätten sie einen ausgedehnten Mittagsschlaf halten können. Auch während des mehrstündigen Fluges und des Transfers zum Hotel sei Zeit zum Schlafen gewesen. (08.07.2011)