Deutsche Türkei Zeitung

Technischer Defekt: Airline muss zahlen

Fluggesellschaften müssen auch dann Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine große Verspätung war. Auch ein solcher Defekt am Flugzeug fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der Airline. So das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom Juni 2010 in einer Berufungssache. In mehreren anderen Prozessen urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim im Herbst 2010 genau so. Das Amtsgericht Rüsselsheim ist für Prozesse gegen Condor und Sunexpress zuständig.

Die Richter folgten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs an, nach der die Passagiere deutlich verspäteter und annullierter Flüge gleich zu behandeln sind. Sie gestanden ihr Ausgleichszahlungen von 400 Euro pro Person zu.

Das Gericht wies die Argumentation der Fluggesellschaften zurück, dass der sehr seltene und schwer zu behebende Defekt einer Druckübertragungsleitung der Grund für die Verspätung gewesen und deshalb keine Ausgleichszahlung nötig sei. Der technische Defekt sei nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Verordnung zu werten, wenn er nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft aufgetreten ist und von dieser nicht beherrschbar war. Das sei hier nicht der Fall gewesen. (15.01.2011)

Kommentar der Redaktion

Der Pressesprecher des Amtsgerichts Rüsselsheim teilte der Redaktion auf Anfrage mit, dass im vergangenen Jahr von den insgesamt 2.100 Zivilprozessen rund 1.500 gegen Condor und Sunexpress als Beklagte liefen.

Seit Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof im Februar 2010 das Thema Ausgleichszahlungen deutlich zu Gunsten der Passagiere entschieden haben, fragt man sich, warum es die Fluggesellschaften immer noch auf so viele Prozesse ankommen lassen. Das Amtsgericht Rüsselsheim verkündet die Urteile im 10-Minuten-Takt.

Text: Dietmar Pedersen / Bilder: Dietmar Pedersen