Deutsche Türkei Zeitung

Schadenersatz bei früherem Rückflug

Schadenersatz bei früherem Rückflug

Türkei-Zeitung: GTI Travel Logo

Reiseveranstalter müssen Schadenersatz zahlen, wenn sie den Rückflug einer Pauschalreise um mehr als zehn Stunden vorverlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter die Änderungen der Flugzeiten in seinen AGB vorbehalten hat.

Eine Frau hatte bei GTI Travel für sich und ihren Lebensgefährten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Reisepreis betrug 369 Euro pro Person. GTI Travel hatte sich in ihren AGB die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vorbehalten.

GTI Travel hatte Flug um zehn Stunden vorverlegt

Türkei-Zeitung: Sky Airlines

Nachdem per Aushang im Hotel bekannt gemacht worden war, dass der Rückflug von Antalya nicht am Nachmittag, sondern bereits zehn Stunden früher in der Nacht zuvor stattfinden sollte, buchte das Paar einen anderen Rückflug, den es selbst bezahlte. Anschliessend verlangten sie von GTI fast den gesamten Reisepreis zurück, die Erstattung der Rückflugkosten in Höhe über 500 Euro sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Der BGH entschied, die Reisenden dürften in einem solchen Falle ihre Rückreise selbst organisieren, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hätten. Eine solche Frist sei jedoch nicht immer nötig. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung organisiert und als unvermeidbar dargestellt habe.

Die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde dagegen abgewiesen, weil es sich bei der Vorverlegung des Rückfluges laut BGH nicht um einen erheblichen Reisemangel gehandelt habe. (18.04.2012)